
Studienbeihilfenbehörde / Stipendienstelle Wien

- Adresse
- Gudrunstrasse 179 A
1100 Wien
Österreich - Tel.
- +43-1 601 73-0
- siehe@stipendium.at
- Web
- http://www.stipendium.at, https://www.facebook.com/studienbeihilfe/
- Koje
- A 4
- Bereich
- Allgemeine Beratung und Information
Wiener Stadthalle
Schwerpunkte
Förderungen
Die Zuerkennung der Studienbeihilfe ist die wichtigste Maßnahme im Rahmen der staatlichen Studienförderung und soll den Zugang zu einem Studium ermöglichen. Die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen sind die soziale Förderungswürdigkeit (Einkommen der Eltern bzw. Studierenden und Familiensituation) und das Vorliegen eines günstigen Studienerfolgs. Infos zu den weiteren Voraussetzungen sind auf www.stipendium.at zu finden. Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, können jährlich EUR 15.000,- dazuverdienen. Wird nicht während des ganzen Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend (Aliquotierung).
Ein Sonderfall der Studienbeihilfe ist die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt. Studierende, die mindestens vier Jahre bzw. 48 Monate vor der Zuerkennung Einkünfte bezogen haben und diese Einkünfte mindestens EUR 8.580,- jährlich (Brutto minus Sozialversicherung bei unselbständiger Tätigkeit) betragen haben, können eine Studienbeihilfe ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens erhalten. Das Einkommen der Ehepartnerin/des Ehepartners, eintragenen Partners/Partnerin wird jedoch berücksichtigt. Bei der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gilt die Zuverdienstgrenze von jährlich EUR 15.000,-. Wenn bereits ein Studium betrieben wurde, ist für einen Anspruch auf die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ein Studienerfolg nachzuweisen. Ebenso sind die Bestimmungen über Studienwechsel zu beachten.
Den Fahrtkostenzuschuss erhalten Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, als Beitrag zur Finanzierung der für das Studium notwendigen Fahrtkosten.
Der Studienzuschuss ersetzt für Studierende, die Studienbeihilfe beziehen und die für das geförderte Studium einen Studienbeitrag zu entrichten haben, den Studienbeitrag zur Gänze, und für Studierende, die auf Grund der Einkommenssituation die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe knapp nicht erfüllen, zur Gänze oder teilweise.
Den Versicherungskostenbeitrag erhalten Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, ab Vollendung des 27. Lebensjahres für jeden Monat, für den sie in der Krankenversicherung als Studierende begünstigt selbst versichert sind.
Anspruch auf eine Beihilfe für ein Auslandsstudium haben ordentliche Studierende für höchstens 20 Monaten für ein Auslandsstudium an einer international anerkannten ausländischen Hochschule oder Forschungseinrichtung, wenn sie während des Auslandsstudiums auch Studienbeihilfe beziehen. Der Reisekostenzuschuss wird zusätzlich zur Beihilfe für das Auslandsstudium als Zuschuss zu den erforderlichen Reisekosten ausbezahlt. Ein Sprachkurs zum Zweck des Auslandsstudiums kann mit einem Sprachstipendium gefördert werden.
Das Mobilitätsstipendium ist eine finanzielle Förderung für Studien, die zur Gänze an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung in einem EWR-Staat außerhalb Österreichs, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland absolviert werden.
Studierende, die sich unabhängig vom bisherigen Studienverlauf in der Abschlussphase ihres Studiums befinden, haben die Möglichkeit, die Berufstätigkeit vorübergehend aufzugeben, um sich gänzlich dem Studienabschluss widmen zu können. Sie können für höchstens drei Semester ein Studienabschluss-Stipendium bekommen. Dafür müssen sie in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen haben und neben dem Studium 36 Monate mindestens halbtags berufstätig gewesen sein oder ihre Kinder (mit Bezug von Karenzgeld) betreut haben.
Für die entgeltliche Kinderbetreuung kann um Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung angesucht werden, wenn Studienbeihilfe ab dem dritten Semester oder ein Studienabschluss-Stipendium bezogen wird. Der Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung wird bis zum Studienabschluss gewährt und beträgt höchstens EUR 150 monatlich je Kind. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein gegen Nachweis der Kosten.
Infomaterial:
Wie finanziere ich mein Studium?
Studieren im Ausland
Studium & Beruf
Weitere Förderungen
Studienerfolg & Leistungsnachweis
Angebot auf der BeSt
Information und Beratung zur Studienförderung
Schwerpunkte des Beratungsangebots
Studienbeihilfe nach sozialen Kriterien
Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
Beihilfe für ein Auslandsstudium
Mobilitätsstipendium
Studienbeihilfe für die Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung
Studienabschluss-Stipendium
Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung
Zielgruppen
Studierende, Maturant/inn/en, Schüler/innen