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Studienbeihilfenbehörde / Stipendienstelle Wien

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Gudrunstrasse 179 A
1100 Wien
Österreich
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Förderungen

Die Zuerkennung der Studienbeihilfe ist die wichtigste Maßnahme im Rahmen der staatlichen Studienförderung und soll den Zugang zu einem Studium ermöglichen. Die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen sind die soziale Förderungswürdigkeit (Einkommen der Eltern bzw. Studierenden und Familiensituation) und das Vorliegen eines günstigen Studienerfolgs. Infos zu den weiteren Voraussetzungen sind auf www.stipendium.at zu finden. Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, können jährlich EUR 15.000,- (Brutto minus Sozialversicherung und Werbungskostenpauschale bei unselbständiger Tätigkeit) dazuverdienen. Wird nicht während des ganzen Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend (Aliquotierung). 

Ein Sonderfall der Studienbeihilfe ist die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt. Studierende, die vor der Zuerkennung mindestens vier Jahre bzw. 48 Monate Einkünfte bezogen haben, können eine Studienbeihilfe ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens erhalten, wenn diese Einkünfte mindestens EUR 11.000,- jährlich (Brutto minus Sozialversicherung und Werbungskostenpauschale bei unselbständiger Tätigkeit) betragen haben. Achtung: Für Anträge bis 31. August 2024 ist noch ein Einkommen in Höhe von mindestens EUR 8.580,- jährlich ausreichend, wenn sie letztmalig das Sommersemester 2024 betreffen und das Studium bereits zum Antragszeitpunkt betrieben wird.

Das Einkommen der Ehepartnerin/des Ehepartners, eintragenen Partners/Partnerin wird jedoch berücksichtigt. Bei der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gilt die Zuverdienstgrenze von jährlich EUR 15.000,- (Brutto minus Sozialversicherung bei unselbständiger Tätigkeit). Wenn bereits ein Studium betrieben wurde, ist für einen Anspruch auf die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ein Studienerfolg nachzuweisen. Ebenso sind die Bestimmungen über Studienwechsel zu beachten.

Den Fahrtkostenzuschuss erhalten Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, als Beitrag zur Finanzierung der für das Studium notwendigen Fahrtkosten. Es müssen keine Nachweise vorgelegt werden.

Der Studienzuschuss ersetzt für Studierende, die Studienbeihilfe beziehen und die für das geförderte Studium einen Studienbeitrag zu entrichten haben, den Studienbeitrag zur Gänze, und für Studierende, die auf Grund der Einkommenssituation die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe knapp nicht erfüllen, zur Gänze oder teilweise.

Den Versicherungskostenbeitrag erhalten Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, ab Vollendung des 27. Lebensjahres für jeden Monat, für den sie in der Krankenversicherung als Studierende begünstigt selbst versichert sind.

Anspruch auf eine Beihilfe für ein Auslandsstudium haben ordentliche Studierende für höchstens 20 Monaten für ein Auslandsstudium an einer international anerkannten ausländischen Hochschule oder Forschungseinrichtung, wenn sie während des Auslandsstudiums auch Studienbeihilfe beziehen. Der Reisekostenzuschuss wird zusätzlich zur Beihilfe für das Auslandsstudium als Zuschuss zu den erforderlichen Reisekosten ausbezahlt. Ein Sprachkurs zum Zweck des Auslandsstudiums kann mit einem Sprachstipendium gefördert werden.

Das Mobilitätsstipendium ist eine finanzielle Förderung für Studien, die zur Gänze an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung in einem EWR-Staat außerhalb Österreichs, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland absolviert werden.

Studierende, die sich unabhängig vom bisherigen Studienverlauf in der Abschlussphase ihres Studiums befinden, haben die Möglichkeit, die Berufstätigkeit vorübergehend aufzugeben, um sich gänzlich dem Studienabschluss widmen zu können. Sie können für höchstens drei Semester ein Studienabschluss-Stipendium bekommen. Dafür müssen sie in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen haben und neben dem Studium 36 Monate mindestens halbtags berufstätig gewesen sein oder ihre Kinder (mit Bezug von Karenzgeld) betreut haben.

Für die entgeltliche Kinderbetreuung kann um Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung angesucht werden, wenn Studienbeihilfe ab dem dritten Semester oder ein Studienabschluss-Stipendium bezogen wird. Der Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung wird bis zum Studienabschluss gewährt und beträgt höchstens EUR 150 monatlich je Kind. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein gegen Nachweis der Kosten.

Infomaterial:
Wie finanziere ich mein Studium?
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Studium & Beruf
Weitere Förderungen
Studienbeihilfe

Angebot auf der BeSt

Information und Beratung zur Studienförderung

Schwerpunkte des Beratungsangebots

Studienbeihilfe nach sozialen Kriterien
Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
Beihilfe für ein Auslandsstudium
Mobilitätsstipendium
Studienbeihilfe für die Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung
Studienabschluss-Stipendium
Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung

Zielgruppen

Studierende, Maturant/inn/en, Schüler/innen